Hexerei war im 16. Jahrhundert in Westeuropa ein Delikt, das strafverfolgt wurde. Die 1532 eingeführte Constitutio Criminalis Carolina, die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. geht in ihrer etwas schwammig formulierten Definition der Hexerei in ARt. 21 als eines der Hauptverbrechen, die ein Mensch begehen konnte, auf die Bamberger Halsgerichtsordnung zurück. Der Verfasser letzterer hat sich wiederum bemüht, die Gerichtsordnung nahe an das römische Recht anzulehnen. So auch im Artikel über die Hexerei oder Zauberei, der auf den Codex Iustinianus (C. 9. 18, De maleficiis et mathematicis) zurück geht. Hierauf geht auch die Tatsache zurück, dass man im 16. Jahrhundert die Hexerei in die Nähe des Majestätsverbrechens rückte. (Näheres bei Michael Strömer im Artikel CCC des historicum.net; hier auch die weiterführende Literatur zu Strömers Buch.)

Wenn also die drei Hexen Macbeth zum Königsmord anstiften, hat dies seine Wurzeln nicht so sehr in Shakespeares Phantasie als im spätantiken Recht und seiner Rezeption im 16. Jahrhundert.

In Russland wurde Hexerei jedoch nicht in diesem Zusammenhang gesehen. Auffällig ist, dass Hexerei in Russland auf Alltagsgegenstände zurück griff, so z.B. auf Gras. Manchmal wurden Hexen angeklagt, mehrere verschiedene Sorten Gras  zu besitzen. Diese Bemerkung Valerie Kivelsons hat auf dem diesjährigen ASEEES-Kongress durchaus für Lacher gesorgt.